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   VGH Baden-Württemberg, 20.01.1987 - 1 S 2718/86   

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VGH Baden-Württemberg, 20.01.1987 - 1 S 2718/86 (https://dejure.org/1987,2658)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.01.1987 - 1 S 2718/86 (https://dejure.org/1987,2658)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. Januar 1987 - 1 S 2718/86 (https://dejure.org/1987,2658)
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Mietereinweisung

Beschlagnahmte Wohnung, Räumungsanspruch, Folgenbeseitigungsanspruch, §§ 1, 3 PolG

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 842 (Ls.)
  • NVwZ 1987, 1101
  • VBlBW 1987, 423
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 13.07.1995 - III ZR 160/94

    Amtshaftungsansprüche wegen behördlicher Einweisung eines Obdachlosen

    Ein solcher Anspruch des Eigentümers, dem die Duldung der Einweisung auferlegt worden war, gegen die einweisende Ordnungsbehörde wird überwiegend bejaht und ist jedenfalls in der Praxis der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit ersichtlich, einhellig anerkannt (vgl. OVG Lüneburg OVGE 8, 484; OVG Rhld-Pf AS 9, 88, 92 f; OVG NW NVwZ 1991, 905, 906 - unter Aufgabe von OVG NW MDR 1957, 188; Hess. VGH ESVGH 44, 84, 86 f; VGH Bad.-Württ. VBlBW 1987, 423 m. Anm. Götz; VGH Bad.-Württ. NJW 1990, 2770, 2771; OVG Berlin NVwZ 1992, 501, 502 [OVG Berlin 31.10.1991 - 6 S 103/91]; vgl. auch OVG Berlin NVwZ 1991, 691 [OVG Berlin 12.03.1991 - 6 S 17/91] = JuS 1991, 1066 m. Anm. Osterloh; VG Neustadt NJW 1965, 833, 835; aus dem Schrifttum vgl. insbes.

    Denn abgesehen von einer Freimachungsklage (im Sinne einer Leistungsklage oder einer Verpflichtungsklage; wegen dieser Streitfrage vgl. etwa die Darstellungen in den Urteilen VG Neustadt NJW 1965, 833 und OVG Rhld-Pf AS 9, 88; außerdem Detterbeck aaO. S. 38, 41; Hegel aaO. S. 90 ff, 103, 142), kam nach der Praxis der Verwaltungsgerichte der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel in Betracht, die Behörde zu verpflichten, die betreffende Wohnung geräumt herauszugeben (vgl. VGH Bad.-Württ. VBlBW 1987, 423, 424; Hess. VGH ESVGH 44, 84; OVG Berlin NVwZ 1992, 501, 502 [OVG Berlin 31.10.1991 - 6 S 103/91]; vgl. zu dieser Verfahrensweise auch schon OVG Berlin NVwZ 1991, 691 [OVG Berlin 12.03.1991 - 6 S 17/91]); die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in diesem Umfang, der einer Verurteilung des Antragsgegners in der Sache praktisch gleichkommt, steht in Einklang mit dem im Verwaltungsprozeßrecht anerkannten Grundsatz, daß von dem grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache Ausnahmen immer dann zuzulassen sind, wenn dies erforderlich ist, um den Antragsteller vor schweren und unmittelbaren, anders nicht abzuwendenden Nachteilen zu bewahren (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren 3. Aufl. Rn. 231 ff, 238; Eyermann/Fröhler, VwGO 9. Aufl. § 123 Rn. 8 ff; Kopp, VwGO 10. Aufl. § 123 Rn. 13).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.12.1996 - 1 S 1520/96

    Herausgabe einer zur Vermeidung von Obdachlosigkeit beschlagnahmten Wohnung nach

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse v. 20.1.1987 - 1 S 2718/86 -, NVwZ 1987, 1101, v. 22.2.1990 - 1 S 151/90 -, VBlBW 1990, 351 und v. 23.7.1996 - 1 S 1494/96 -, NJWE-MietR 1996, 1494/96) ist die Polizeibehörde verpflichtet, nach Ablauf der Beschlagnahmefrist eine zur Abwehr von Obdachlosigkeit beschlagnahmte Wohnung geräumt an den Wohnungseigentümer herauszugeben.

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse v. 20.1.1987, a.a.O. und 22.2.1990, a.a.O., jeweils m.w.N.) bedarf die Räumungsanordnung der Ortspolizeibehörde, da sie sich dem Eingewiesenen gegenüber als Eingriffsmaßnahme darstellt, einer gesetzlichen Grundlage (Art. 20 Abs. 3 GG), die, da keine spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen ersichtlich sind, allein in der polizeilichen Generalklausel (§ 1 Abs. 1, § 3 PolG) zu finden ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.1990 - 1 S 151/90

    Herausgabe einer zwecks Abwehr von Obdachlosigkeit beschlagnahmten Wohnung -

    Diese Rechtslage entspricht seit langem gesicherter Erkenntnis (s. schon PrOVG, Urt. v. 9.11.1933 und vom 15.2.1934, PrOVGE 92, 108 und 113; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.7.1959, VRspr. 12, 1001; Beschl. des Senats vom 20.1.1987, VBlBW 1987, 423 m.Anm. Götz).

    Das rechtsgrundlose Verweilen der Antragsteller in der Wohnung der Beigeladenen stört die öffentliche Sicherheit, denn es widerspricht der öffentlichrechtlichen Folgenbeseitigungspflicht der Antragsgegnerin, weshalb polizeiliche Maßnahmen im öffentlichen Interesse geboten sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PolG); auf die umstrittene Frage, ob obendrein der Straftatbestand des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) erfüllt ist (bejahend: PrOVG, Urt. v. 9.11.1933, aaO; Beschl. d. Senats vom 20.1.1987, aaO; Martens, aaO; verneinend: RG, Urt. v. 16.6.1903, RGSt 36, 322; Lenckner, in: Schönke/Schröder, StGB, 22. Aufl. 1985, § 123 Rd.-Nr. 29), kommt es folglich nicht an.

  • VGH Hessen, 11.11.1993 - 5 UE 441/88

    Vollzugs-Folgenbeseitigungsanspruch gegenüber abfallrechtlichem

    Vielmehr benötigt die Behörde für den Eingriff in die Rechtssphäre des vormals Begünstigten eine besondere gesetzliche Ermächtigung, wie sie, wenn die zu beseitigenden Folgen in baulichen Anlagen bestehen, durch die Ermächtigungsnorm zum bauaufsichtlichen Einschreiten (§ 83 Abs. 1 Satz 2 der Hessischen Bauordnung - HBO -) vermittelt wird (vgl. Kopp, VwGO, 9. Auflage 1992, § 113 Rdnr. 39; aus der Rechtsprechung z.B.: VGH Mannheim, Urteil vom 4. Juli 1973 - III 1209/72 - BRS 27 Nr. 198, Beschluß vom 20. Januar 1987 - 1 S 2718/86 - NVwZ 1987, 1101).

    Der Folgenbeseitigungsanspruch des Dritten läßt dann für die Ausübung von Entschließungsermessen keinen Raum mehr (so Knemeyer, a.a.O. S. 698; ferner - für den Fall, daß ein besondere gesetzliche Ermächtigung überhaupt erforderlich sein sollte - Schenke, a.a.O. S. 332 bei Fn. 36, Horn, DÖV 1989, 976, 986; für Ermessungsreduzierung wenigstens "in der Regel": VGH Mannheim, Beschluß vom 20. Januar 1987, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 30.09.1993 - 11 TG 1515/93

    Zwangseinweisung eines Obdachlosen - Folgenbeseitigungsanspruch des

    An dieser Auffassung, die auch der heute herrschenden Ansicht in Literatur und Rechtsprechung entspricht (vgl. Meixner, HSOG, 5. Aufl., Rdnr. 10 zu § 9 HSOG; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20. Januar 1987, NVwZ 1987, 1101, und vom 22. Februar 1990, DÖV 1990, 573), hält der Senat fest.
  • VGH Baden-Württemberg, 23.07.1996 - 1 S 1494/96

    Herausgabe einer zwecks Abwehr von Obdachlosigkeit beschlagnahmten Wohnung -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse v. 20.1.1987 - 1 S 2718/86 -, NVwZ 1987, 1101 u. v. 22.2.1990 - 1 S 151/90 -, VBlBW 1990, 351) ist die Polizeibehörde verpflichtet, nach Ablauf der Beschlagnahmefrist von sechs Monaten (§ 33 Abs. 3 Satz 2 PolG) eine zur Abwehr von Obdachlosigkeit beschlagnahmte Wohnung geräumt an den Wohnungseigentümer herauszugeben (vgl. auch BGH, Urt. v. 13.7.1995 - III ZR 160/94 -, DÖV 1996, 78).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.05.1992 - A 12 S 1167/91

    Verbleiben zugewiesener Asylbewerber im Zuständigkeitsbereich der

    Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluß vom 20.1.1987, VBlBW 1987, 423 sowie Beschluß vom 22.2.1990, NJW 1990, 2770, jeweils m.w.N.) scheidet ein Folgenbeseitigungsanspruch in Fällen wie dem vorliegenden schon von vornherein aus.
  • VGH Bayern, 16.06.2008 - 11 ZB 08.189

    Anfechtung des Verwaltungsakts einer sächsischen Behörde vor einem bayerischen

    Soweit in der Rechtsprechung ein Anspruch anerkannt wurde, dass die öffentliche Hand die fortdauernden Folgen eines unanfechtbar gewordenen (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung VG Neustadt a. d. Weinstraße vom 3.4.1964 NJW 1965, 833) oder für sofort vollziehbar erklärten (vgl. VGH BW vom 20.1.1987 VBlBW 1987 423) Verwaltungsakts beseitigt, lag dem die Sachverhaltsgestaltung zugrunde, dass die ergangenen behördlichen Maßnahmen (Einweisung von Obdachlosen in Privatwohnungen) wegen einer ihnen innewohnenden Befristung ihre Wirksamkeit im Sinne von Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG verloren hatten; das Verbleiben des Eingewiesenen in der Wohnung des Anspruchstellers stellt sich in diesen Fällen ab dem Tag des Auslaufens der Einweisungsverfügung als nunmehr rechtswidrig gewordene (weil nicht mehr durch einen wirksamen Verwaltungsakt legalisierte) Folge eines hoheitlichen Handelns dar.
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